Bundesnaturschutzgesetz § 39 (BNatSchG)

Bundesnaturschutzgesetz § 39 (BNatSchG)

Baumfällung und Gehölzschnitt im Garten ..was ist erlaubt, was nicht. (Vogelschutz)

Viele Irritationen gibt es immer noch, wenn es um Baumfällungen oder Gehölzschnitt im Haus- und Kleingarten geht.

Hier das kleine „Ein mal Eins“ für Haus und Gartenbesitzer auf den Punkt gebracht:

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 39 vom 01.03.2010

Verboten ist: Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in der Schutzzeit vom 1. März bis 30. September weder gerodet noch ,,auf Stock“ gesetzt werden. Nur leichte Formschnitte sind erlaubt.

Zulässig in der Schonfrist ist: Unter Beachtung des Artenschutzes (keine Brutstätten wildlebender Tiere) und der kommunalen Baumschutzsatzung das Fällen von Bäumen, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sowie das Fällen von Bäumen in Haus-und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünflächen und Friedhöfen.

Außerdem zulässig sind: schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie Schnitte zur Erhaltung der Verkehrssicherheit. Selbstverständlich ist dabei natürlich für jeden Gartenbesitzer, dass die Schnittmaßnahmen erst dann durchgeführt werden, wenn Jungvögel ihre Nester in der Hecke oder im Baum verlassen haben.

 

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